Insolvenzanfechtung – und der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die gesetzliche Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners der Anfechtungsgegner nicht wissen muss, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können, aber für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes muss der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf genommen haben, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können.

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