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Kein Ausräumen der Wiederholungsgefahr durch abgelehnte Unterlassungserklärung

Der BGH hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch auch nach einem identischen Verstoß geeignet sein kann, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wenn eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart wurde, jedoch räumt eine abgelehnte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht aus.

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