Kein Beweisverwertungsverbot, weil Waage nicht geeicht war
Im deutschen Strafverfahrensrecht gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, der Verstöße gegen Beweiserhebungsvorschriften mit einem Verwertungsverbot belegt, sondern stattdessen eine Einzelfallprüfung, wobei ein Verstoß gegen die zum Zeitpunkt der Wägung maßgebliche Norm nicht dazu führt, dass ein unter Verwendung einer nicht geeichten Waage erstelltes Gutachten nicht verwertet werden darf.

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