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Kein Vorgehen aus Unternehmenskennzeichen bei Betriebsaufgabe

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass ein Unternehmensinhaber nachweisen muss, dass sein Kennzeichen noch zum Zeitpunkt der Markenanmeldung vorhanden war, um gegen eine Markenanmeldung vorgehen zu können. Der Bestand des Kennzeichens endet, wenn der Betrieb endgültig aufgegeben wird oder eine wesentliche Änderung erfolgt, die vom Verkehr nicht mehr als Fortsetzung des alten Betriebs angesehen wird.

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