Keine Befreiung vom Urheberrecht: Drohnenaufnahmen nicht von Panoramafreiheit gedeckt
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass mittels Drohne gefertigte Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken nicht durch die Panoramafreiheit gedeckt sind, da diese nur Perspektiven von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erlaubt; da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, wurde eine Revision zugelassen.
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