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Keine separate Betreibung für Rechtsöffnungskosten bei einer dahingefallenen Betreibung (amtl. Publ., FR)

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Gerichtskosten und die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren Betreibungskosten sind, aber Art. 68 Abs. 2 SchKG nur für Betreibungskosten der laufenden Betreibung gilt. Zudem besteht Uneinigkeit darüber, ob diese Kosten Gegenstand einer separaten Betreibung bilden können.

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