Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers
Das Verbot der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bezirk oder Kundenkreis erreicht und beruht auf einer teleologischen Auslegung des § 60 Abs. 1 HGB, um Interessenkonflikte zu verhindern, wobei bei einer Aufgabe der räumlichen Komponente des Geschäftsbereichs die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt werden würde.

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