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Ferner Alsdorf

Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers

Das Verbot der Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer betreuten Bezirk oder Kundenkreis erreicht und beruht auf einer teleologischen Auslegung des § 60 Abs. 1 HGB, um Interessenkonflikte zu verhindern, wobei bei einer Aufgabe der räumlichen Komponente des Geschäftsbereichs die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt werden würde.

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