Kosten des Patentanwalts im Markenrechtsprozess
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass nur die Kosten für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mitwirkung des Patentanwalts erstattungsfähig sind und dass die Beurteilung der Angemessenheit und Zumutbarkeit der Prozesskosten jedes Einzelfalls obliegt, um den Anforderungen von Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zu genügen.

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