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Magazine und Waffenschrank

Rudi Ratlos hat sich entschieden, auf seinem Waffenrechtsblog nachzulesen und das Magazin mit der niedrigeren Kapazität als verbotenes Magazine gemäß Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bestellt, obwohl er nicht verstand, warum ein Magazin eine Waffe sein soll, und hat schließlich eine Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt beantragt, um es in dem richtigen Behältnis lagern zu dürfen.

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