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Ferner Alsdorf

Mangel bei Freispruch wegen Volksverhetzung

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte bei der Prüfung einer Sprungrevision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil, dass die kritisch zu sehenden Äußerungen des Angeklagten sich eindeutig gegen eine klar abgrenzbare Gruppe richten müssen, wobei die Auslegung der Äußerungen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten ist.

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