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Mit dem Porsche Cabrio auf dem Nürburgring, oder: Haftungsquote und Nutzungsausfall

Das LG Koblenz hat in einem Verfahren um Schadensersatz nach einem Unfall auf dem Nürburgring entschieden, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte grundsätzlich gemäß § 7,17 Abs.1,2 StVG iVm § 115 VVG für die Unfallschäden einzustehen haben, jedoch eine Haftungsverteilung von 75 % (Beklagtenseite) zu 25 % (Klägerseite) vorliegt, da der Unfall des Klägerfahrzeugs durch Wegrutschen auf der vom Beklagtenfahrzeug verursachten Betriebsmittelspur allein verursacht wurde und auf der Strecke eine Erkennbarkeit der Betriebsmittelspur auf Klägerseite besteht.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.

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