Nachtarbeitszuschläge – bei regelmäßiger und bei unregelmäßiger Nachtarbeit
Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, solange ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung aus dem Tarifvertrag erkennbar ist.

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