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Rechtslupe

Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen – und die Änderung des Steuerbescheids

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide auf der Basis von neuen nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismitteln geändert werden, solange diese relevant und steuerrelevant sind, auch wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids noch nicht über diese Informationen verfügte.

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Rechtsgebiete Steuerrecht
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