OLG Köln: Kommentarlose 1-Stern-Bewertung von Mitbewerber auf Google ist unzulässige Schmähkritik
Nach dem Urteil des OLG Köln ist eine kommentarlose 1-Sterne-Bewertung eines Mitbewerbers ohne Handelsbeziehung als pauschal herabsetzend einzustufen und wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 1 UWG.
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