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OLG Köln zu einer “Ein Stern”-Bewertung eines Wettbewerbers

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Bewertung eines Mitbewerbers mit einem von fünf möglichen Sternen bei Google ohne erkennbaren Grund (hier lediglich beruflicher Kontakt) ein pauschal herabsetzendes Werturteil i.S.v. § 4 Nr. 1 UWG darstellen kann und abgemahnt werden kann.

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