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Beckmann und Norda

OVG Münster: Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG gilt nicht für Anbieter sozialer Netzwerke die in anderen EU-Staaten ansässig sind - Meta

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat festgelegt, dass das Gegenvorstellungsverfahren nach § 3b NetzDG nicht für Anbieter sozialer Netzwerke gilt, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Staat ansässig sind.

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.

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