OVG Münster: Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig - kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen rechtswidrig war, da kein wirksamer Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung in den Bewilligungsbescheiden enthalten war, dennoch können nicht benötigte Hilfen zurückgefordert werden.

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Aktuelle rechtliche Informationen von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda aus Bielefeld.
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