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Patentprozess: Vortrag zu technischen Eigenschaften

Der Bundesgerichtshof (X ZR 123/20) hat festgelegt, dass in einem Patentrechtsprozess von der in Anspruch genommenen Partei grundsätzlich Eigenschaften und Funktionsweise des angegriffenen Erzeugnisses konkret bestritten werden müssen, und dass die Partei im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren gehalten ist, sich Informationen von Dritten über das Erzeugnis zu verschaffen.

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