Räuberischer Diebstahl: Auf frischer Tat betroffen
Das Tatbestandsmerkmal "auf frischer Tat betroffen" ist erfüllt wenn der Dieb noch in der Nähe des Tatortes wahrgenommen wird und wenn er danach eines der in § 252 StGB genannten Nötigungsmittel einsetzt, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr darauf an, dass sich das Nötigungsmittel gegen eine Person richtet, die er auf frischer Tat betroffen hat.

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