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Rechtslupe

Rechtliches Gehör – und die überspannten Substantiierungsanforderungen

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Ausführungen der Prozessbeteiligten, sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als auch auf die Rechtslage, allerdings besteht keine Pflicht, der vertretenen Rechtsansicht zu folgen und eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn diese darauf beruht.

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