Schutzumfang bei Werken angewandter Kunst
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Werken der angewandten Kunst nicht geringer ist als bei anderen Werken, aber dass diese Aussage sich nicht auf die Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs bezieht, der sich aus der Gestaltungshöhe des Werks ergibt.

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