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Stern | Strafrecht

Schwarzfahren, Betrug und Urkundenfälschung – Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 2 StPO

Unser Mandant wurde des Schwarzfahrens, des Betruges und der Urkundenfälschung beschuldigt, aber das Verfahren wurde wegen geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse ohne Auflagen eingestellt, wodurch unser Mandant als unschuldig gilt.

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