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Ferner Alsdorf

Steuerhinterziehung bei erschlichener Befreiung?

Auch ein Angeklagter, der sich eine Befreiung von steuerlichen Erklärungspflichten erschleicht, kann für straffrei erklärt werden, da behördliche Entscheidungen bei verwaltungsakzessorischen Straftatbeständen grundsätzlich Tatbestandswirkung entfalten und es nur auf die formelle Wirksamkeit der Entscheidung ankommt.

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