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Strafprozess: Zum Ergänzungsrichter nach §192 GVG

Ein Ergänzungsrichter tritt bei Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Richters in die Beschlussfähigkeit ein, wobei die Entscheidung darüber dem Vorsitzenden obliegt, welcher verschiedene Gesichtspunkte berücksichtigen muss, insbesondere den Grundsatz des gesetzlichen Richters und die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime; im Fall der Erkrankung eines Richters ist es geboten, die Feststellung des Verhinderungsfalles zurückzustellen und abzuwarten, ob die Hauptverhandlung unter Mitwirkung des erkrankten Richters fortgesetzt werden kann, bis die Fristenhemmungen abgelaufen sind und der erkrankte Richter immer noch nicht anwesend ist.

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