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StrEG: Kein Entschädigungsanspruch bei Untersuchungshaft trotz Freispruch

Eine freigesprochene Person, die in Untersuchungshaft war, hat normalerweise Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, sie hat die Haft vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht; die Beweislast liegt auf der Seite des Beschuldigten und es müssen strenge Maßstäbe angesetzt werden, um zu prüfen, ob er die Maßnahme verursacht hat.

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