Transparente Preise: Wie müssen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge hinweisen?
Auch Verstöße gegen die PAngV stellen einen solchen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2008, I ZR 228/04). Dieses Urteil ist insbesondere deshalb hervorzuheben, weil der BGH als Höchstgericht hier ausdrücklich entschieden hat, dass Verstöße gegen die PAngV abmahnfähig sind. Derart nicht gesondert ausgewiesene Mindermengenzuschläge sind daher abmahnfähig zu stellen und können den Shop-Betreiber in eine Abmahnung stürzen.Der Artikel beschreibt, wie Shop-Betreiber die Einführung eines Mindermengenzuschlags wettbewerbsrechtlich korrekt umsetzen müssen, um Abmahngefahr zu vermeiden. Shop-Betreiber müssen bei der Einführung eines Mindermengenzuschlags auf Rechtsvorschriften achten, um Abmahngefahr zu vermeiden.

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