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Rechtslupe

Unechte Rückwirkung von Tarifverträgen

Tarifvertragsparteien können tarifvertragliche Regelungen zulässigerweise rückwirkend abändern, solange sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen beachten.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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