Verwendung von als Marke geschütztem Logo auf Spielzeug
Laut dem BGH besteht bei der Nachbildung von Fahrzeugen und Gebäuden als Spielzeugmodellbau ein berechtigtes Interesse, bekannte Marken anzubringen, solange keine unlautere Rufausbeutung vorliegt. Zudem sind Ansprüche aus Doppelidentität und Verwechslungsgefahr nicht begründet, wenn keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht.

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