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VG Berlin: Sperrungsanordnung für unerlaubte Internet-Glücksspielangebote ggü. Access-Providern rechtswidrig

Eine Sperrungsanordnung gegen Access-Provider für unerlaubte Internet-Glücksspielangebote ist nicht gültig, da es keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gibt. Das Urteil betont, dass eine Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GIüStV 2021 voraussetzt, dass der jeweilige Dienstanbieter verantwortlich im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG ist.

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