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VG Gießen: Polizeianwärter muss Ausbildungsbezüge nicht zurückzahlen

Der Artikel beschreibt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, wonach ein ehemaliger Polizeibeamter auf Widerruf keine Ausbildungsgebühren zurückzahlen muss, da er nicht "im Anschluss" an seine Ausbildung ausgeschieden ist und die Rückzahlungsklausel zu unpräzise formuliert war.

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