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VGH München: Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, dass das Mindestabstandsgebot von 250 Metern zwischen Wettvermittlungsstellen und Schulen voraussichtlich unionsrechtswidrig ist und in einem Fall von vorläufigem Rechtsschutz der Beschwerde eines Wettvermittlungsunternehmens stattgegeben. Das Gericht sieht einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit, da für Spielhallen und ähnliche Betriebe mit Geldspielgeräten trotz vergleichbarer Außenwirkung auf schutzwürdige Personen keine entsprechenden Vorgaben bestehen.

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