Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften zum Schutz der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext den Vorgaben von Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO entsprechen müssen und dass Lehrerinnen und Lehrer einer Schule in Hessen nicht ohne ihre Einwilligung per Videokonferenz-Livestream unterrichten dürfen.

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