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Vorsicht: Strafzumessung!

Ein Landgericht hat einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht anerkannte Strafzumessungsmilderungsgründe strafmildernd berücksichtigt hat, wie polizeiliche Beobachtungen, Untersuchungshaft, Verzicht auf Asservate und Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB neben der Strafe.

Illustratiert durch KI / DALL-E

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Das Expertenforum rund um die Themengebiete Recht, Steuern und Wirtschaft.

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