Vorverpackte Süßwaren – oder: wieviele Bonbons sind in der Tüte?
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auf Verpackungen mit mehreren Einzelpackungen, auch bei kleinteiligen Einzelstücken wie Bonbons, sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden müssen, da dies eine zusätzliche Information für Verbraucher ist und nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Lebensmittelunternehmer eingreift.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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