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BURHOFF ONLINE

Was verdient der “Vertreter” des Pflichtverteidigers?, oder: Wird er “fürstlich entlohnt”?

Der Vergütungsanspruch des anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen gerichtlichen Termin beigeordneten Verteidigers beschränkt sich nicht auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitts 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.

Illustratiert durch KI / DALL-E

Über das Blog

In seim Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- sowie gebührenrechtliche Themen und über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.

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