Werbelebensmittel – und die Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel nicht allein aufgrund ihres Verwendungszwecks verneint werden kann und dass bei der zollrechtlichen Auslegung auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Gegenstände abzustellen ist.

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