Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens – nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids
In einem Disziplinarverfahren der Bundeswehr bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Das Ausbleiben eines Widerspruchs genügt. Ein nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegter Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog.

Illustratiert durch KI / DALL-E
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