Wirkung einer zuungunsten eingelegten Revision nach Verständigung
Im Falle einer Revision der Staatsanwaltschaft, die nur den Strafausspruch eines Angeklagten betrifft, aber nicht den Schuldspruch, muss der Schuldspruch trotzdem aufgehoben werden, wenn er auf einem Geständnis im Rahmen einer Verständigung beruht und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wird, da das neue Tatgericht nicht an die vorherige Verständigung gebunden ist.

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